Förderverein der Grundschule am Gernerplatz e.V.

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Grundschule am Gernerplatz e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Puchheim, Am Gerner Platz 2.
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli)

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Beschaffung von Mitteln i. S. d. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Förderung der Bildung und
Erziehung.
2. Dem Vereinszweck dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
a) ideelle und finanzielle Unterstützung der Grundschule innerhalb und außerhalb des
Unterrichtsbetriebs
b) materielle Unterstützung durch Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie
Gegenständen für den Schulbetrieb, soweit dies nicht lediglich zur Entlastung des
Sachaufwandträgers dient
c) Bereitstellung von Mitteln zur Verbesserung der Sozialkompetenz und der sozialen
Gleichheit
d) Unterstützung von Schulveranstaltungen
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Vereinsmitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.
3. Alle ersten Klassenelternsprecher sind automatisch Mitglieder des Vereins, vorausgesetzt sie
sind einverstanden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres
mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat (d. h. bis zum 30. Juni eines Jahres).
5. Für die Klassenelternsprecher endet die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden als erster
Klassenelternsprecher.
6. Der Vorstand kann bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen den Ausschluss eines
Mitglieds beschließen; dem Mitglied steht dagegen die Anrufung der
Mitgliederversammlung zu.
7. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit mehr als zwei
Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und zu Beginn eines
Geschäftsjahres fällig. Die ersten Klassenelternsprecher sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende sowie der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den Kassenwart jeweils allein vertreten. Der
Vorstand entscheidet intern mehrheitlich; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem vertretungsberechtigten Vorstand und
b) mindestens zwei Beisitzern.
3. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
4. Der 1. und der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und zwei Kassenprüfer werden durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Beim Ausscheiden des Vorstandes erfolgt Ersatzwahl, erforderlichenfalls durch
eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Der alte Vorstand bleibt aber solange im
Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
5. Es ist zu beachten, dass der Vorsitzende des Fördervereins nicht zugleich
Elternbeiratsvorsitzender sein kann.
6. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenwart jährlich Rechenschaft abzulegen.
Die Kassenprüfer haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung auf Grund der Belege
auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und Bericht zu erstatten.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer zweiwöchigen Ladungsfrist durch den Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Drittel
der Vereinsmitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand vorgeschlagenen
Tagesordnung beschließen.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Personen beschlussfähig.
5. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte beinhalten:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
c) Kassenbericht
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
6. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich; dies gilt auch für die Auflösung
des Vereins.
7. Über die Mitgliederversammlung wird von einem aus der Mitte der Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählten Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, die
vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und bei den Vereinsunterlagen
aufzubewahren ist.

§ 8

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen
des Vereins an die Grundschule am Gernerplatz, die es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2
genannten Zwecke zu verwenden hat.